TSV Rottweil

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Satzung

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Inhaltsverzeichnis

  Vorwort
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Abteilungen
§ 7 Organe
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Vertretung, Geschäftsführung
§ 10 Referent für Finanzen
§ 11 Schriftführer
§ 12 Der Ausschuss
§ 13 Jugendausschuss
§ 14 Hauptversammlung
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Auflösung
 

Vorwort

Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten in weiblicher wie in männlicher Form.
 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1862 Rottweil" e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottweil.
 

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungs- und Breitensports.
2. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen sind zur Verfolgung des Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller oder rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
 

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 4 Mitgliedschaft

I. Erwerb

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können Mitglied werden. Die Mitgliedsrechte juristischer Personen werden durch deren vertretungsberechtigte Organe ausgeübt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stelle. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Personen im Alter von 14 - 18 Jahren gelten als Jugendliche; Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Bei Jugendlichen, Kindern und Geschäftsunfähigen sowie bei beschränkt Geschäftsfähigen wird der schriftliche Antrag durch deren gesetzlichen Vertreter gestellt. Im Übrigen gilt Paragraph 4 I Nr. 1.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Ausschuss ernannt. Für die Zustimmung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
 

II. Pflichten des Mitgliedes

1. Das Mitglied verpflichtet sich zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich der Satzung und sonstigen Ordnungen des Vereins und seiner Verbände.
 

III. Ende der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch
  a. freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung für Jugendliche, Kinder, beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger ist durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben.
  b. Ausschluss
  c. Tod
  d. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
  a. das Mitglied trotz mehrfacher Aufforderung die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert oder auf die Aufforderung nicht reagiert.
  b. das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des Vereins oder einer Dachorganisation verstößt oder sich unehrenhaft verhält oder dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zufügt.
3. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem Betroffenen steht innerhalb von 4 Wochen ein Berufungsrecht zu. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Hauptversammlung, bei der dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
 

§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages und die Fälligkeit sowie eine evtl. Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgelegt. Sie sind in einer Beitragsordnung geregelt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
 

§ 6 Abteilungen

1. Der Verein ist für alle Sportarten offen.
2. Die Sportarten können in Abteilungen aufgegliedert werden. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter.
3. Über die Bildung einer Abteilung entscheidet der Ausschuss.
4. Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet der Ausschuss. Zuvor ist einem von der Abteilung gewählten Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit der Auflösung der Abteilung verliert der Abteilungsleiter seinen Sitz im Ausschuss.
5. Die Erstattung von Kosten und Aufwendungen, welche in den Abteilungen im Rahmen des Vereinslebens anfallen, sind in einer gesonderten Kassenordnung geregelt. Die Kassenordnung beschließt der Vorstand.
 

§ 7 Organe

1. Organe des Vereins sind
  a. der Vorstand
  b. der Ausschuss
  c. die Hauptversammlung
 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
  a. dem Vorsitzenden
  b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  c. dem Referent für Finanzen
  d. dem Referent für Jugendarbeit
  e. dem Schriftführer
2. Der Vorstand, außer dem Referenten für Jugendarbeit (siehe Paragraph 13), wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Vorstand sollten die verschiedenen Abteilungen vertreten sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so erfolgt die Zuwahl eines neuen Mitglieds durch den Ausschuss.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann Ausschussmitglieder und weitere Berater zu Sitzungen hinzuziehen.
5. Der Vorstand erhält Aufwendungen für den Verein erstattet. Hierzu hat das Vorstandsmitglied Rechnung zu legen. Über die zu erstattenden Aufwendungen entscheidet der Vorstand, wobei der Antragssteller nicht stimmberechtigt ist.
 

§ 9 Vertretung, Geschäftsführung

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dies berührt seine Vertretungsmacht nach außen nicht.
2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung gefasster Beschlüsse.
3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, wenn dies erforderlich ist.
 

§ 10 Referent für Finanzen

1. Der Referent für Finanzen hat das gesamte Vermögen des Vereins zu verwalten und in dieser Eigenschaft alle Einnahmen und Ausgaben zu bearbeiten. Er hat für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
2. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben hat er ordentlich Buch zu führen.
3. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.
 

§ 11 Schriftführer

1. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes, des Ausschusses und der Hauptversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§ 12 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss ist das Gremium des Vereins, das alle nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen trifft.
2. Der Ausschuss besteht aus
  a. dem Vorstand (Paragraph 8)
  b. den Abteilungsleitern
  c. den Jugendvertretern
  d. den besonderen Vertretern (z.B. Beauftragter Leistungssport, Beauftragter Breitensport)
3. Die Abteilungsleiter vertreten die einzelnen Abteilungen des Vereins im Ausschuss. Ist der Abteilungsleiter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, so hat die Abteilung einen Vertreter zu bestellen, der teilnahme- und stimmberechtigt ist.
4. Die Jugendvertreter werden vom Jugendausschuss (Paragraph 13) gewählt. Bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes ist zu verfahren wie bei den Abteilungen.
5. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Beschlüsse fasst der Ausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 

§ 13 Jugendausschuss

1. Im Verein ist ein Jugendausschuss zu bilden, in den jede Abteilung, die jugendliche Mitglieder hat, einen Vertreter entsendet.
2. Der Jugendausschuss wählt einen Referenten für Jugendarbeit. Der Referent für Jugendarbeit ist Mitglied im Vorstand.
3. Der Jugendausschuss soll die Vereinsjugend betreffenden Angelegenheiten behandeln und deren Interessen im Verein vertreten. Dies geschieht insbesondere durch die Entsendung von zwei Jugendvertretern in den Ausschuss.
4. Die Jugendordnung ist Grundlage der Aktivität der Vereinsjugend.
 

§ 14 Hauptversammlung

I. Ordentliche Hauptversammlung

1. Jeweils im 1. Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
2. Die Einladung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin.
3. Die Tagesordnung hat zu enthalten
  a. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts
  b. Bericht zur Kassenprüfung
  c. Aussprache zu den Berichten
  d. Entlastung
  e. Neuwahlen (bei Bedarf)
  f. Behandlung von Anträgen
  f1. Satzungsänderungsanträge
  f2. weitere Anträge
4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens am Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen. Dringlichkeitsanträge, die nach Ablauf der Frist eingereicht werden, können durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Sie können auch nicht in ein Amt des Vorstandes gewählt werden. Bei den Wahlen für Ämter in Vorstand und Ausschuss ist gewählt, wer jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
6. Beschlüsse fasst die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Absicht der Satzungsänderung ist schon bei der Einladung nach Absatz 2 bekannt zu machen.
7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über Wahlen und gefasste Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Die von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten.
 

II. Außerordentliche Hauptversammlung

1. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn
  a. der Vorstand dies im Hinblick auf die Lage des Vereins oder bei außergewöhnlichen Ereignissen für erforderlich hält.
  b. sie von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
2. Für Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung.
 

§ 15 Strafbestimmungen

1. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen eines oder mehrere Mitglieder des Vereins nach vorheriger schriftlicher Abmahnung verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen, oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
Die Abmahnung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn sie untunlich ist oder das Mitglied einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins begangen hat, dass den übrigen Vereinsangehörigen eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht zumutbar ist.
2. Ordnungsmaßnahmen sind:
  a. der Verweis,
  b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
  c. der Ausschluss gemäß Paragraph 4 III der Satzung
3. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
 

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Rottweil zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 2 der Satzung zu verwenden hat.